8 f.; 857 ff.; vgl. auch Plädoyer vor Obergericht vom 12. Mai 2021 Rz. 311 ff.). Die erste Instanz trug der (angeblichen) medialen Vorverurteilung geringfügig strafmindernd Rechnung, ohne jedoch die Gesamtfreiheitsstrafe deswegen effektiv zu senken.