10.4.8. Weitere Umstände 10.4.8.1. Mediale Vorverurteilung Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren geltend, es sei zufolge von Medienmitteilungen der Oberstaatsanwaltschaft zu einer öffentlichen Vorverurteilung gekommen. So sei unnötig und für ihn sehr nachteilig gewesen, dass die Oberstaatsanwaltschaft gegenüber den Medien eine ganze Reihe von Delikten genannt habe, die dem Beschuldigten vorgeworfen würden, zumal sich dieser Verdacht noch in keiner Weise erhärtet habe. Es erstaune auch sehr, dass gegenüber den Medien bekanntgegeben worden sei, dem Beschuldigten würden Delikte in einem Deliktsbetrag von Fr. 20 Mio. vorgeworfen (Berufungsbegründung Rz. 8 f.; 857 ff.;