Vulnerabilität einher, was die Auswirkungen des Strafvollzugs auf den Beschuldigten weiter ansteigen lässt. Es ist unter diesen Umständen von einer erhöhten Strafempfindlichkeit bzw. von aussergewöhnlichen Umständen auszugehen, die eine Strafreduktion im Umfang von sechs Monaten rechtfertigen. 10.4.7.4. Fazit Aufgrund der Täterkomponenten ist die Strafe somit um sechs Monate zu reduzieren.