Zwar kann gesundheitlichen Problemen von Straftätern im Rahmen eines angepassten Strafvollzugs (vgl. Art. 80 StGB) Rechnung getragen werden, angesichts der Schwere der Erkrankung des Beschuldigten ist gleichwohl anzunehmen, dass er vom Strafvollzug in einem besonderen Ausmass betroffen sein wird, weil sich die Belastungen des Strafvollzugs mit den krankheitsbedingten Anforderungen kumulieren. Schwere somatische Probleme gehen zudem erfahrungsgemäss mit einer erhöhten psychischen - 111 -