Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist praxisgemäss nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3). Dies wurde etwa bejaht bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Gehörlosen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2016 vom 28. Juni 2016 E. 5.1.2; 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 5.4).