Unter Berücksichtigung der Medienresonanz des Falles, welche die Gefahr einer öffentlichen Vorverurteilung akzentuiert hat, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten einen eher grosszügigen Handlungsspielraum zuzugestehen. Aus den genannten Gründen ist die erstinstanzliche Erwägung, wonach das Nachtatverhalten gerade noch neutral zu gewichten sei, nicht zu beanstanden. - 109 -