In einem gewissen Umfang muss es einer beschuldigten Person zu Verteidigungszwecken auch erlaubt sein, sich mit Anzeigen, Betreibungen oder Klagen gegen Privatkläger oder Drittpersonen zu wehren, ohne dass eine solche Verteidigungsstrategie mit Nachteilen bei der Strafzumessung verbunden ist. Das gilt umso mehr, als prozessuale Mittel zur Verfügung stehen, um Missbräuche zu verhindern. Unter Berücksichtigung der Medienresonanz des Falles, welche die Gefahr einer öffentlichen Vorverurteilung akzentuiert hat, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten einen eher grosszügigen Handlungsspielraum zuzugestehen.