In Fällen der vorliegenden Art, bei denen ein Strafverfahren mediales Echo auslöst, kann es einem Beschuldigten nicht verwehrt sein, zur Vermeidung einer drohenden Vorverurteilung in der Öffentlichkeit seinen im Strafprozess verfolgten Standpunkt in die Medien zu tragen. Entsprechend kann darin kein hartnäckiges Leugnen erblickt werden, das straferhöhend zu berücksichtigen wäre. In einem gewissen Umfang muss es einer beschuldigten Person zu Verteidigungszwecken auch erlaubt sein, sich mit Anzeigen, Betreibungen oder Klagen gegen Privatkläger oder Drittpersonen zu wehren, ohne dass eine solche Verteidigungsstrategie mit Nachteilen bei der Strafzumessung verbunden ist.