Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3). Bei der Annahme dieses Straferhöhungsgrunds ist jedoch Zurückhaltung geboten, darf doch das Recht des Beschuldigten, sich gegen eine Anklage vollumfänglich zu wehren, nicht unterlaufen werden (vgl. zur Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis z.B. auch HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2016, Rz. 315 ff. m.H.). In Fällen der vorliegenden Art, bei denen ein Strafverfahren mediales Echo auslöst, kann es einem Beschuldigten nicht verwehrt sein, zur Vermeidung einer drohenden Vorverurteilung in der Öffentlichkeit seinen im Strafprozess verfolgten Standpunkt in die Medien zu tragen.