Der Beschuldigte scheint weder dazu in der Lage zu sein, sein eigenes Verhalten selbstkritisch zu hinterfragen, noch zeigt er aufrichtige Reue. Die Staatsanwaltschaft führt zwar zutreffend an, dass hartnäckiges Bestreiten als Zeichen fehlender Einsicht und Reue gemäss bundesgerichtlicher Praxis straferhöhend berücksichtigt werden kann (vgl. etwa BGE 113 IV 56 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3).