Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt wurde, zumal es sich hier nicht um einschlägige Delikte handelt, die mittlerweile auch schon relativ weit zurückliegen. Das Vorleben des Beschuldigten lässt keine Rückschlüsse auf die Beurteilung von Tat und Täter zu, weshalb es sich vorliegend nicht auf die Strafzumessung auswirkt.