Es rechtfertigt sich, bei einer Schadenssumme bis und mit Fr. 100'000.00 von einem noch leichten Verschulden und bei den Veruntreuungen mit einer bekannten Schadenssumme von über Fr. 100'000.00 von einem knapp leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Dafür - 107 - erscheinen Einzelstrafen von 14 Monaten (Anklageziffern 4.2.2, 4.5, 4.7) bzw. 16 Monaten (Anklageziffern 4.2.1, 4.3, 4.6.1, 4.6.2) als angemessen. Der Beschuldigte mag sich zwar mit der D._____ in einer finanziell schwierigen Situation befunden haben. Dennoch war seine Entscheidungsfreiheit nicht derart eingeschränkt, dass dies verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre.