Sein deliktisches Handeln war vom Gedanken geleitet, den Zusammenbruch der Geschäftstätigkeit zu verhindern, um sich das Einkommen und den Lebensstandard zu sichern. Diese egoistischen und monetären Gründe sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden bei der Veruntreuung bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2).