Veruntreuungen spielten sich im gewerblichen Kontext ab, wo die Gefahr doloser Handlungen zu den Geschäftsrisiken gehört. Unter diesen Umständen geht der Vertrauensmissbrauch im konkreten Fall nicht wesentlich über die Tatbestandserfüllung hinaus. Der Beschuldigte handelte auch in diesen Fällen nicht mit besonderer Raffinesse, was jedoch neutral zu berücksichtigen ist. Sein deliktisches Handeln war vom Gedanken geleitet, den Zusammenbruch der Geschäftstätigkeit zu verhindern, um sich das Einkommen und den Lebensstandard zu sichern.