verkaufte die zurückgenommenen Fahrzeuge weiter, ohne deren Rückkaufspreis zuvor beglichen zu haben. Der Beschuldigte nutzte das ihm als Lieferanten entgegengebrachte Vertrauen aus, indem er in zahlreichen Fällen, die im Eigentum der A._____ stehenden Fahrzeuge weiterverkaufte, ohne den Rückkaufspreis beglichen zu haben. Zwar verband die D._____ und die A._____ eine langjährige Geschäftsbeziehung und zwischen dem Beschuldigten und den für die A._____ handelnden Personen bestand teilweise sogar ein freundschaftliches Verhältnis, die Veruntreuungen spielten sich jedoch in einem gewerblichen Kontext ab, wo die Gefahr doloser Handlungen zu den Geschäftsrisiken gehört.