10.4.5.1. Zum Nachteil der A._____ Der Beschuldigte hat in 65 Fällen, die einen Deliktsbetrag von mindestens Fr. 30'000.00 aufwiesen, vorzeitig von seinen Kunden zurückgenommene Fahrzeuge weiterveräussert, obwohl das Eigentum an diesen Fahrzeugen bei der A._____ lag. Entgegen seiner vertraglichen Pflicht informierte er die A._____ jeweils nicht (oder nicht sogleich) über die Fahrzeugrückgabe und - 105 -