10.4.4. Urkundenfälschungen im Buchhaltungsbereich Der Beschuldigte hat sich im Buchhaltungsbereich in verschiedener Hinsicht der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Strafandrohung lautet Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.