geleitet gewesen sein, den Zusammenbruch der eigenen Firma, die er als sein «Kind» bezeichnete, um jeden Preis zu verhindern. Dabei ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er in der Schlussphase noch private Mittel in die D._____ investierte und damit ebenfalls ein Ausfallrisiko auf sich nahm. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive unter diesen Aspekten teilweise zu relativieren, weshalb insgesamt von einem mittleren bis schweren Tatverschulden auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und des Grundsatzes, wonach die Strafe begrifflich im Einklang stehen muss mit der - 103 -