Mit Blick auf die subjektive Tatschwere wirkt geringfügig entlastend, dass der Beschuldigte eine Schädigung der Zugriffsrechte der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht direkt angestrebt, sondern sie im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen hat. Während dem Beschuldigten in der ersten Phase in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist, dass er sich vom Status seiner VIP-Kunden blenden liess und es ihm zumindest auch darum ging, sich einen vergleichbaren Lebensstandard zu leisten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2021 S. 16), dürfte die Tathandlung in der Schlussphase vor allem vom Gedanken