716a Abs. 1 Ziff. 7 weiter ab. Er missachtete damit wichtige Bestimmungen über die Unternehmensführung und beschränkte sich darauf, Löcher zu stopfen, indem er durch eine weitere Ankurbelung des langfristig defizitären Geschäftes liquide Mittel aus Fahrzeugverkäufen generierte. Dabei griff er je länger je mehr auch zu unerlaubten Mitteln. Echte Sanierungsmassnahmen blieben aus. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte die Überschuldung der D._____ herbeigeführt und verschlimmert sowie die Zahlungsunfähigkeit bewirkt. Der Kreis der geschädigten Gläubiger sowie der Deliktsbetrag ist in Anbetracht des Kollokationsplans mit zugelassenen Forderungen von Fr. 37'694'207.84 sehr gross (UA act.