10.4.3. Misswirtschaft Die Einsatzstrafe ist in einem nächsten Schritt infolge des Schuldspruchs wegen Misswirtschaft zu erhöhen. Die Misswirtschaft ist nach Art. 165 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte betrieb ein defizitäres Geschäftsmodell, indem er im Zeitraum von 2007 bis zum Ende der Geschäftstätigkeit der D._____ am 25. Mai 2011 Vergünstigungen an Leasingnehmer gewährte, vorzeitige Rücknahmeverpflichtungen einging, Akontozahlungen zurückbezahlte, etc., wobei ihm spätestens ab Ende 2007 bewusst sein musste, dass - 102 -