Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). Auch wenn diese Betrugshandlung aufgrund der zeitlichen Verhältnisse keine Einheit mit den übrigen Betrugshandlungen bildet, besteht ein enger sachlicher und ein relativ enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Delikten, weshalb es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe wegen gewerbsmässigen Betrugs wegen dieses einfachen Betrugs nur massvoll um 4 Monate zu erhöhen.