10.4.2. Einfacher Betrug gemäss Anklageziffer 4.8 Die Einsatzstrafe ist in einem ersten Schritt infolge des Schuldspruchs wegen einfachen Betrugs gemäss Anklageziffer 4.8 zu erhöhen. Der Beschuldigte versetzte die G._____ AG wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um die Auszahlung des Kaufpreises zu erreichen und die D._____ unrechtmässig zu bereichern. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 864'606.45.