Insgesamt ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des breiten Spektrums gewerbsmässiger Betrugshandlungen und Vorgehensweisen und des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ausgehend von einem mittleren Tatverschulden auf 50 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, angemessen zu erhöhen. - 101 -