Auch wenn sich die D._____ in einer schwierigen finanziellen Situation befand, war die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten nicht derart eingeschränkt, dass dies verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich auch darin zeigt, dass er sich einen hohen Lebensstandard leistete. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103; Urteil 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.2).