Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte hat zwar vorsätzlich gehandelt, in subjektiver Hinsicht geht jedoch der gewerbsmässige Betrug vorliegend nicht über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus.