__ trotz finanzieller Schwierigkeiten am Leben zu erhalten und sich so sein Einkommen und seinen Lebensstandard zu sichern. Der Umstand, dass der Beschuldigte aus diesen finanziellen und damit letztlich egoistischen Gründen gehandelt hat, wirkt sich jedoch nicht verschuldenserhöhend aus, weil rein monetäre Gründe jedem Vermögensdelikt immanent sind und beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erfasst werden. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2).