auszugehen. Der ersten Instanz ist zwar darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte im Rahmen dieser Betrugsdelikte die langjährigen Geschäftsbeziehungen zur A._____ ausgenutzt hat, das geht jedoch im Tatbestandsmerkmal der Arglist auf und ist verschuldensmässig neutral zu gewichten. Dass der Beschuldigte die Täuschung teilweise mittels gefälschter Urkunden begangen hat, zieht eine separate Strafe wegen Urkundenfälschung nach sich und bleibt ebenfalls ohne Auswirkungen auf die Verschuldensbewertung beim Betrug.