Zwar wurde die Deliktssumme bereits zur Begründung der Gewerbsmässigkeit herangezogen, im Rahmen der Verschuldensbewertung darf jedoch berücksichtigt werden, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal (hier: die Gewerbsmässigkeit) gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.1). Die Deliktssumme übersteigt vorliegend die Schwelle für einen grossen Umsatz von Fr. 100'000.00 oder Gewinns von Fr. 10'000.00 massiv (vgl. BGE 129 IV 188; Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2). Entsprechend schwer wiegt im konkreten Fall der Taterfolg.