Der Beschuldigte hat die A._____ im Rahmen des von ihm gewerbsmässig verübten Betrugs in 35 Fällen (Tatzeitraum Juni 2010 bis Mai 2011) über den Erfüllungswillen bzw. das Erlangen unbeschwerten Eigentums getäuscht. Der Deliktsbetrag beträgt insgesamt rund Fr. 6.2 Mio. Zwar wurde die Deliktssumme bereits zur Begründung der Gewerbsmässigkeit herangezogen, im Rahmen der Verschuldensbewertung darf jedoch berücksichtigt werden, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal (hier: die Gewerbsmässigkeit) gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.1).