10.4. Gesamtfreiheitsstrafe 10.4.1. Gewerbsmässiger Betrug (Einsatzstrafe) Das schwerste Delikt aus der Gruppe der Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, ist der gewerbsmässige Betrug. Er ist nach aArt. 146 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bedroht. Für dieses Delikt ist die Einsatzstrafe zu bilden, wobei bei der Strafzumessung von der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts auszugehen ist (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 146 StGB schützt das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d).