Bellinzona vom 29. Oktober 2018 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 80.00 verurteilt wurde, liegt insofern ein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Es ist in der Weise eine Zusatzgeldstrafe auszufällen, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn alle strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. BGE 142 IV 265).