Die Delikte gemäss den nachfolgenden Anklageziffern sind demgegenüber mit einer Geldstrafe zu ahnden: 2.1.2, 2.1.3, 2.4, 2.5, 3.5.6, 3.5.30, 3.6.2, 3.6.5, 3.6.10, 3.6.11, 3.6.13, 3.7.1 ([…]), 5.1 (teilweiser Schuldspruch), 5.2.3, 5.3.1-5.3.4, 5.4.2-5.4.18, 5.5 und 6.1.2. Da der Beschuldigte die mit einer Geldstrafe zu ahnenden Delikte verübt hat, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Kanton Schwyz vom 5. September 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00 und mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino