Eine Geldstrafe ist auch für die Schuldsprüche gemäss Anklageziffer 2.1.2 und 2.1.3 (Urkundenfälschungen im Buchhaltungsbereich betreffend die Jahresrechnung 2008) auszusprechen, bei denen im ersten Umgang vor Obergericht trotz einer Einzelstrafe von je 360 Strafeinheiten aus Versehen auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkannt wurde. Dagegen ist bei den Anklageziffern 3.6.12 und 3.6.14 infolge der vergleichsweise hohen Deliktsbeträge von Fr. 46'500.00 und Fr. 57'900.00 und der damit – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten) – einhergehenden Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.