Für die übrigen Delikte erscheint bei der gebotenen Einzelbetrachtung unter Verschuldensgesichtspunkten eine Geldstrafe als ausreichend, zumal diese im konkreten Fall (der Beschuldigte ist nicht vorbestraft) auch eine genügende spezialpräventive Effizienz verspricht. Eine Geldstrafe ist auch für die Schuldsprüche gemäss Anklageziffer 2.1.2 und 2.1.3 (Urkundenfälschungen im Buchhaltungsbereich betreffend die Jahresrechnung 2008) auszusprechen, bei denen im ersten Umgang vor Obergericht trotz einer Einzelstrafe von je 360 Strafeinheiten aus Versehen auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkannt wurde.