Im konkreten Fall verlangen der gewerbsmässige und der einfache Betrug, die meisten Veruntreuungen, die Misswirtschaft, die Fälschungen der Jahresrechnungen 2009-2010 und ein Fall der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht unter Verschuldensgesichtspunkten – bei isolierter Betrachtung – nach einer Einzelstrafe von mehr als 360 Strafeinheiten, weshalb insofern nur eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt. Für die übrigen Delikte erscheint bei der gebotenen Einzelbetrachtung unter Verschuldensgesichtspunkten eine Geldstrafe als ausreichend, zumal diese im konkreten Fall (der Beschuldigte ist nicht vorbestraft) auch eine genügende spezialpräventive Effizienz verspricht.