10.3. Wahl der Sanktionsart Sämtliche vom Beschuldigten verübten Delikte sind mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Die erstinstanzliche Wahl der jeweiligen Sanktionsart erscheint unter Verschuldensgesichtspunkten angemessen. Im konkreten Fall verlangen der gewerbsmässige und der einfache Betrug, die meisten Veruntreuungen, die Misswirtschaft, die Fälschungen der Jahresrechnungen 2009-2010 und ein Fall der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht unter Verschuldensgesichtspunkten – bei isolierter Betrachtung – nach einer Einzelstrafe von mehr als 360 Strafeinheiten, weshalb insofern nur eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt.