10.2. Anwendbares Recht Die per 1. Januar 2018 revidierten Bestimmungen zur Strafzumessung sind im konkreten Fall nicht milder, weshalb das alte bzw. das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung gelangt. Das gilt insbesondere deswegen, weil im konkreten Fall auch Strafen im Bereich zwischen 180 und 360 Einheiten auszufällen sind, die nach altem Recht mit einer Geldstrafe sanktioniert werden können, nach neuem Recht indes nur noch mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden können.