betreffend die Vorwürfe des Betrugs gemäss Anklageziffer 3.2.4, der unrechtmässigen Aneignung gemäss Anklageziffern 4.2.3 und 4.4 sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Anklageziffern 6.2 und 6.3. 10. Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden.