__ GmbH an JI._____ vom 23. Mai 2011 zum Preis von Fr. 65'000.00, UA act. 6.1.139 60 f.; vgl. erneute Inverkehrsetzung per 24. Mai 2011, UA act. 6.1.139 39 f.). Ob das Fahrzeug durch einen direkten Verkauf an die JG._____ AG gelangte, ob ein Verkauf an eine andere Person erfolgte oder ob ein anderer Rechtsgrund vorgelegen hat, ist nicht ausschlaggebend. Eine andere Erklärung für das Abhandenkommen des Fahrzeugs ist nicht ersichtlich und wäre denn auch realitätsfremd. Der Beschuldigte hat wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D.