dem Hinweis, dass der Leasingnehmer «abreise», UA act. 6.1.139 18). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.139 41). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D.___