Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 22. Mai 2011 dennoch an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 85'000.00 verkaufte und übergab (vgl. unverbuchter Kaufvertrag mit Bestelldatum vom 22. Mai 2011 zum Preis von Fr. 85'000.00, UA act. 6.1.138 58; vgl. erneute Inverkehrsetzung per 27. Mai 2011, UA act.6.1.138 45), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte.