prozesses anvertraut. Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Abzahlungsplan für den Monat Mai 2011, UA act. 6.1.138 21 f.). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufpreises auszuschliessen (vgl. Liste mit Originalen Fahrzeugausweisen 24. Mai 2011, UA act. 6.1.136 48 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132-138). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 22. Mai 2011 dennoch an die CP.