Fahrzeug, UA act. 6.1.136 52; vgl. erneute Inverkehrsetzung per 16. Juni 2011, UA act. 6.1.136 53), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. - 95 -