Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufspreises auszuschliessen (vgl. Liste mit Originalen Fahrzeugausweisen 24. Mai 2011, UA act. 6.1.136 48 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132-138). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum zwischen der Rücknahme bis zum 24. Mai 2011 dennoch an die DO._____ AG zum Preis von Fr. 80'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____ mit pendenter Verkaufsbuchung des Fahrzeugs an die DO._____ AG, UA act. 6.1.136 50 f.; vgl. E-Mail der DO._____ AG vom 2. Mai 2011 mit Hinweis auf das