[am 17. Juli 2023 als CK._____ AG in Liq. aus dem Handelsregister gelöscht] zum Preis von ca. Fr. 48'000.00, UA act. 6.1.124 61-64; vgl. erneute Inverkehrsetzung per 19. Mai 2011, UA act. 6.1.124 44 f.), hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.