__ erfolglos vorzuspiegeln, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug wieder abholen würde (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 21. März 2011, wonach er der A._____ Bestätigungen zukommen lassen werde, dass die Fahrzeuge bei den Leasingnehmern verbleiben würden, UA act. 6.1.124 28). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufspreises auszuschliessen (vgl. Liste mit Originalen Fahrzeugausweisen vom 24. Mai 2011, UA act. 6.1.124 42 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act.