_ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Die Schlussrechnung wurde am 11. April 2011 an die D._____ versandt (vgl. UA act. 6.1.124 37). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.124 23). Zudem versuchte der Beschuldigte der A._____ erfolglos vorzuspiegeln, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug wieder abholen würde (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 21. März 2011, wonach er der A._____ Bestätigungen zukommen lassen werde, dass die Fahrzeuge bei den Leasingnehmern verbleiben würden, UA act.