Vorliegend schloss zwar nicht der Beschuldigte, sondern EH._____ der D._____ den Vertrag mit IN._____, der Beschuldigte ist hingegen als Mittäter anzusehen. Nicht nur war der Beschuldigte in den gesamten Prozess als Entscheidungsträger involviert und für die Absegnung der Kaufpreise und damit für die Bestätigung des Verkaufs zuständig (vgl. E. 8.3.3), er führte auch die Korrespondenz mit der A._____ (vgl. E-Mail des Beschuldigten an GO._____ der A._____ vom 25. März 2011, UA act. 6.1.121 22; vgl. E-Mail von E._____ der A._____ an den Beschuldigten vom 25. März 2011, UA act. 6.1.121 23; vgl. E-Mail von E._____ der A._____ an den Beschuldigten vom 9. Mai 2011, UA act. 6.1.121 26 f.).