der Quittung für die Anzahlung von IN._____, UA act. 6.1.121 37 f.; vgl. E- Mail von EH._____ an den Beschuldigten vom 11. April 2011, wonach der Porsche Boxter IN._____ verkauft sei, UA act. 6.1.121 39; vgl. Rechnung vom 20. Mai 2011 über Fr. 19'500.00 mit Lieferdatum 20. Mai 2011), hat der Beschuldigte – mindestens als Mittäter – wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte.